DESIGNS
Wir schützen Ihre Einzigartigkeit
Wir unterstützen sie kompetent bei der Anmeldung von Designs/Geschmacksmustern und der Vertretung Ihrer Interessen in Nichtigkeits- und Löschungsverfahren in Designangelegenheiten.
Die ästhetische Gestaltungsform
Der Gegenstand des Designs, also die ästhetische Gestaltungsform, für die Schutz begehrt wird, muss neu sein und eine Eigenart, also einen Unterschied im Gesamteindruck aufweisen. Vom Designrecht ausgeschlossen sind beispielsweise Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die ausschließlich durch deren technische Funktion bedingt sind, denn diese sind dem Patent- und Gebrauchsmusterrecht vorbehalten.
Der Anmelder eines Designs genießt eine Neuheitsschonfrist. Sie beginnt 12 Monate vor dem Anmeldetag und gilt für Offenbarungen, die in diesem Zeitraum liegen und auf den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger zurückgeführt werden können. Ein Design gewährt dem eingetragenen Inhaber gegenüber Dritten ein negatives Ausschlussrecht für maximal 25 Jahre ab dem Anmeldetag.
Gesetz
Das Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht der europäischen Union, das dem deutschen Designrecht ähnelt, trat am 6. März 2002 in Kraft. Neben einem maximal 25-jährigen Schutz für eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster bietet die Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GemGeschMVO) auch für offenbarte nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster einen dreijährigen Schutz gegen Nachahmung ab dem Zeitpunkt der Offenbarung des Musters. Dabei wird vorausgesetzt, dass die entsprechenden Fachkreise innerhalb Europas von der Offenbarung Kenntnis genommen haben. Durch die Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters entfaltet dieses unmittelbare Schutzwirkung in jedem Mitgliedstaat.
Exklusives Recht
Das Design eines Unternehmenserzeugnisses – einschließlich seiner Marke – kann erheblich zur Bekanntheit und zum Image des Unternehmens beitragen. Die Eintragung eines Geschmacksmusters gewährt seinem Inhaber das ausschließliche Recht, Dritten die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Benutzung eines Erzeugnisses zu verbieten, in das das Geschmacksmuster aufgenommen ist oder bei dem es verwendet wird und das keinen anderen Gesamteindruck erweckt. Das bedeutet, dass eine Geschmacksmustereintragung Dritte wirksam daran hindern kann, von Ihren Investitionen in innovatives Design zu profitieren.